b) Zunächst ist zu klären, worüber die Vorinstanz entschieden hat. Im vorliegenden Fall sind die Dispositivziffern 1 bis 3 aus sich heraus nicht genügend klar und lassen auf den ersten Blick mehrere Interpretationen zu. Die Anordnungen könnten dahingehend verstanden werden, dass der Regierungsstatthalter in der Sache (materiell) über die baupolizeiliche Anzeige entschieden hat und das baupolizeiliche Verfahren erledigt ist. In diesem Sinn wurde das Dispositiv vermutlich vom Beschwerdeführer verstanden. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen.