a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung des Entscheids ist rechtsverbindlich. Der mögliche Umfang des Verfahrensgegenstands im Beschwerdeverfahren wird daher durch die Anordnungen der Vorinstanz begrenzt. Im Beschwerdeverfahren kann deshalb nur Streitgegenstand sein, was die Vorinstanz im Dispositiv (Entscheidformel) verbindlich geregelt hat. Innerhalb dieses Rahmens kann der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde den Streitgegenstand festlegen. Der Streitgegenstand kann jedoch nur eingeschränkt, nicht aber erweitert werden.15