In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere, die Strassenentwässerung sei entgegen der Auffassung des Regierungsstatthalters keine nachbarrechtliche Angelegenheit, die Kapazität der Strassenentwässerung genüge den Anforderungen nicht. Die Strasse weise verschiedene Werkmängel auf, weshalb sich das Wasser vor seiner Parzelle sammle. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer somit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Weiterführung des baupolizeilichen Verfahrens mit weiteren Sachverhaltsabklärungen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ausserdem zweifelt der Beschwerdeführer die Höhe der Verfahrenskosten an.