32 Abs. 2 VRPG vorausgesetzt wird. Parteieingaben sind nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen. Die Anforderungen an Eingaben von juristischen Laien sind nicht hoch. Ein genügender Antrag liegt vor, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was verlangt wird.14 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere, die Strassenentwässerung sei entgegen der Auffassung des Regierungsstatthalters keine nachbarrechtliche Angelegenheit, die Kapazität der Strassenentwässerung genüge den Anforderungen nicht.