a) Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters nach Art. 48 BauG. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG13 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist zuständig zur Beurteilung der Beschwerde. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.