8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet12, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde teilte mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 mit, sie verzichte auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Der Regierungsstatthalter beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 13. Januar 2022 zu den Eingaben. 9. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.