1. «Das Verfahren wird bezüglich der Rechtsbegehren des Anzeigers vom 16. Juni 2021 als hinfällig abgeschrieben, soweit darauf einzutreten war und darüber nicht bereits mit der Verfügung vom 26. Juli 2021 entschieden war. 2. Die Rechtsbegehren des Anzeigers vom 23. September 2021 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es wird keine Ersatzmassnahme i.S.v. BauG Art. 48 angeordnet. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'040.00 (BE71) festgesetzt und dem Anzeiger auferlegt. (…) 5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.»