Strasse weiche offensichtlich von der Baubewilligung von 1999 ab, was dazu führe, dass sich das Oberflächenwasser vor seiner Parzelle staue. Diese Abweichungen dürften nicht losgelöst von der Frage der Entwässerungskapazität der Strasse beurteilt werden. Mit der Bauabnahme gebe die Gemeinde zu erkennen, dass sie keine baupolizeilichen Massnahmen ergreifen werde, weshalb der Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörde weiterhin zuständig sei. 6. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 zur baupolizeilichen Anzeige verfügte der Regierungsstatthalter Folgendes: