5. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 gab der Regierungsstatthalter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen und mitzuteilen, inwiefern und aufgrund welcher Rechtsgrundlage er baupolizeiliche Massnahmen der Aufsichtsbehörde beantrage.11 Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 23. September 2021 die Einholung eines Amts- und Fachberichts beim OIK I zur Frage der Entwässerungskapazität der Strasse unter Berücksichtigung des Abflusskoeffizienten des Hangs. Weitere Rechtsbegehren behielt er sich vor. Er machte insbesondere geltend, die festgestellte Längsneigung und Querneigung der