Der OIK I erachtete sich nicht als zuständig zur Behandlung der baupolizeilichen Anzeige und teilte dies dem Regierungsstatthalter im Rahmen des Meinungsaustauschs nach Art. 4 Abs. 2 VRPG6 mit.7 Die Gemeinde war ebenfalls der Auffassung, dass es vorliegend um den Vollzug des Baurechts und nicht der Strassengesetzgebung gehe.8 Am 1. Juli 2021 teilte die Gemeinde dem Regierungsstatthalter mit, dass die Arbeiten an der A.________strasse abgeschlossen seien.9