Entwässerung und Ausbesserungen des Belags). Der Beschwerdeführer ersuchte die Gemeinde, mit den Arbeiten zuzuwarten, bis geklärt sei, ob die ungenügende Entwässerungskapazität der Strasse mit den vorgesehenen Massnahmen behoben werden könne.2 Zwei Tage später, am 4. Juni 2021, gelangte der Beschwerdeführer an den damaligen Regierungsstatthalter von Thun und beantragte eine Überprüfung des Werkmangels bei der Strassenentwässerung.3 Der Regierungsstatthalter nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2021 als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen (aufun 11/2021). Am 10. Juni 2021 teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf bestehe.4