1. Die A.________strasse (Sigriswil Gbbl. Nrn. H.________) verläuft am Hang oberhalb der Parzelle des Beschwerdeführers (Sigriswil Gbbl. Nr. I.________). Diese Detailerschliessungsstrasse wurde mit Gesamtentscheid vom 21. April 1999 des Regierungsstatthalteramts Thun bewilligt und gestützt auf einen Infrastrukturvertrag mit der Gemeinde durch Private erstellt. Nach einem Unwetter im Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Gemeinde und weitere kantonale Behörden und machte geltend, die Entwässerungskapazität der A.________strasse genüge nicht. Sein Grundstück sei durch abfliessendes Wasser in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Gemeinde teilte ihm mit, die