Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2021/82 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 18. Februar 2022 Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben (VGE 2022/79 vom 24.03.2022). in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und Regierungsstatthalteramt Thun, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalters von Thun vom 1. Oktober 2021 (aufun 11/2021; A.________strasse, Strassenentwässerung) I. Sachverhalt 1. Die A.________strasse (Sigriswil Gbbl. Nrn. H.________) verläuft am Hang oberhalb der Parzelle des Beschwerdeführers (Sigriswil Gbbl. Nr. I.________). Diese Detailerschliessungsstrasse wurde mit Gesamtentscheid vom 21. April 1999 des Regierungsstatthalteramts Thun bewilligt und gestützt auf einen Infrastrukturvertrag mit der Gemeinde durch Private erstellt. Nach einem Unwetter im Juni 2015 gelangte der Beschwerdeführer an die Gemeinde und weitere kantonale Behörden und machte geltend, die Entwässerungskapazität der A.________strasse genüge nicht. Sein Grundstück sei durch abfliessendes Wasser in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Gemeinde teilte ihm mit, die Strassenentwässerung könne nicht auf ein ausserordentliches Ereignis dimensioniert werden. Sie werde die Entwässerung bei der Bauabnahme überprüfen.1 Am 26. Mai 2021 teilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer mit, dass im Hinblick auf die Übernahme der Strasse durch die Gemeinde Fertigstellungsarbeiten ausgeführt würden (Sanierung der Kontrollschächte, Massnahmen bei der 1 Vorakten der Gemeinde, schwarzer Schnellhefter; Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 9-13 1/11 BVD 120/2021/82 Entwässerung und Ausbesserungen des Belags). Der Beschwerdeführer ersuchte die Gemeinde, mit den Arbeiten zuzuwarten, bis geklärt sei, ob die ungenügende Entwässerungskapazität der Strasse mit den vorgesehenen Massnahmen behoben werden könne.2 Zwei Tage später, am 4. Juni 2021, gelangte der Beschwerdeführer an den damaligen Regierungsstatthalter von Thun und beantragte eine Überprüfung des Werkmangels bei der Strassenentwässerung.3 Der Regierungsstatthalter nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2021 als aufsichtsrechtliche Anzeige entgegen (aufun 11/2021). Am 10. Juni 2021 teilte er dem Beschwerdeführer mit, dass kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf bestehe.4 2. Am 16. Juni 2021 reichte der Beschwerdeführer sowohl beim Regierungsstatthalteramt Thun als auch beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA, OIK I) eine baupolizeiliche Anzeige ein. Er beantragte die Baueinstellung der laufenden Arbeiten an der A.________strasse, die Überprüfung der Konformität der A.________strasse mit der Baubewilligung von 1999, den technischen Normen und dem Infrastrukturvertrag. Für den Fall von Abweichungen verlangte er die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Zudem ersuchte er um Akteneinsicht.5 Der OIK I erachtete sich nicht als zuständig zur Behandlung der baupolizeilichen Anzeige und teilte dies dem Regierungsstatthalter im Rahmen des Meinungsaustauschs nach Art. 4 Abs. 2 VRPG6 mit.7 Die Gemeinde war ebenfalls der Auffassung, dass es vorliegend um den Vollzug des Baurechts und nicht der Strassengesetzgebung gehe.8 Am 1. Juli 2021 teilte die Gemeinde dem Regierungsstatthalter mit, dass die Arbeiten an der A.________strasse abgeschlossen seien.9 3. Mit Zwischenentscheid vom 2. Juli 2021 erklärte sich der Regierungsstatthalter als baupolizeiliche Aufsichtsbehörde der Gemeinde sachlich und örtlich zuständig. Er schrieb das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Baueinstellung) als erledigt ab, hiess das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut und wies die Gemeinde an, eine Bauabnahme der A.________strasse vorzunehmen, ihm davon Mitteilung zu machen und dem Beschwerdeführer die Teilnahme daran zu ermöglichen. 4. Am 16. Juli 2021 führte die Gemeinde in Anwesenheit des Beschwerdeführers die Bauabnahme der A.________strasse durch. Auf Wunsch des Beschwerdeführers überprüfte die Gemeinde anschliessend das Gefälle am tiefsten Punkt der Strasse. Die Gemeinde stellte dem Beschwerdeführer und dem Regierungsstatthalter das Abnahmeprotokoll sowie die Dokumentation der Neigungsmessung zu.10 5. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 gab der Regierungsstatthalter dem Beschwerdeführer Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen und mitzuteilen, inwiefern und aufgrund welcher Rechtsgrundlage er baupolizeiliche Massnahmen der Aufsichtsbehörde beantrage.11 Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 23. September 2021 die Einholung eines Amts- und Fachberichts beim OIK I zur Frage der Entwässerungskapazität der Strasse unter Berücksichtigung des Abflusskoeffizienten des Hangs. Weitere Rechtsbegehren behielt er sich vor. Er machte insbesondere geltend, die festgestellte Längsneigung und Querneigung der 2 Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2021, Vorakten der Gemeinde, schwarzer Schnellhefter 3 Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Juni 2021, Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 123 4 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 127 5 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 134 6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 7 Stellungnahme des OIK I vom 24. Juni 2021, Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 142 8 Stellungnahme der Gemeinde vom 23. Juni 2021, Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 140 9 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 140-137 10 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 153-148 11 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 155-154 2/11 BVD 120/2021/82 Strasse weiche offensichtlich von der Baubewilligung von 1999 ab, was dazu führe, dass sich das Oberflächenwasser vor seiner Parzelle staue. Diese Abweichungen dürften nicht losgelöst von der Frage der Entwässerungskapazität der Strasse beurteilt werden. Mit der Bauabnahme gebe die Gemeinde zu erkennen, dass sie keine baupolizeilichen Massnahmen ergreifen werde, weshalb der Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörde weiterhin zuständig sei. 6. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2021 zur baupolizeilichen Anzeige verfügte der Regierungsstatthalter Folgendes: 1. «Das Verfahren wird bezüglich der Rechtsbegehren des Anzeigers vom 16. Juni 2021 als hinfällig abgeschrieben, soweit darauf einzutreten war und darüber nicht bereits mit der Verfügung vom 26. Juli 2021 entschieden war. 2. Die Rechtsbegehren des Anzeigers vom 23. September 2021 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es wird keine Ersatzmassnahme i.S.v. BauG Art. 48 angeordnet. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'040.00 (BE71) festgesetzt und dem Anzeiger auferlegt. (…) 5. Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.» 7. Gegen diese Verfügung reichte der (noch nicht anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer am 1. November 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgendes Rechtsbegehren: «Beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieur-Kreis 1, Herr B.________, Kreisoberingenieur, sei ein Amts- und Fachbericht einzuholen zur Frage, ob die Kapazitäten der Strassenentwässerung bei der A.________strasse den einschlägigen technischen Normen entspricht und den örtlichen Verhältnissen genügt, die[s] insbesondere unter Berücksichtigung einer notwendigen Neubewertung des Abflusskoeffizienten (aktuell Null) des Hangs oberhalb der A.________strasse (Landwirtschaftszone).» Zudem zweifelt der Beschwerdeführer die Höhe der Verfahrenskosten von CHF 2040.‒ an und bittet um eine genaue Aufstellung des Zeitaufwands. 8. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet12, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde teilte mit Eingabe vom 14. Dezember 2021 mit, sie verzichte auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Der Regierungsstatthalter beantragt mit Beschwerdevernehmlassung vom 9. November 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 13. Januar 2022 zu den Eingaben. 9. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 12 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/11 BVD 120/2021/82 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist der Entscheid des Regierungsstatthalters nach Art. 48 BauG. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG13 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist zuständig zur Beurteilung der Beschwerde. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. b) Als Anzeiger kann der Beschwerdeführer Parteistellung beanspruchen (Art. 46 Abs. 2 BauG). Das Grundstück des Beschwerdeführers grenzt an die A.________strasse an. Er ist somit als Nachbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen (vgl. Art. 65 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und durch die angefochtene Verfügung jedenfalls im Kostenpunkt beschwert. Er ist zur Beschwerde legitimiert. c) Die Beschwerde muss unter anderem einen Antrag enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde explizit, es sei ein Amts- und Fachbericht des OIK zur Kapazität der Strassenentwässerung einzuholen. Dieser Antrag deckt sich im Übrigen mit dem Rechtsbegehren, das er in seiner Stellungnahme vom 23. September 2021 an den Regierungsstatthalter gestellt hatte. Die Einholung eines Fachgutachtens steht im Dienst der Sachverhaltsabklärung und stellt daher nur einen Beweisantrag dar; es handelt sich nicht um einen Antrag zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache, wie er von Art. 32 Abs. 2 VRPG vorausgesetzt wird. Parteieingaben sind nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen. Die Anforderungen an Eingaben von juristischen Laien sind nicht hoch. Ein genügender Antrag liegt vor, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was verlangt wird.14 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere, die Strassenentwässerung sei entgegen der Auffassung des Regierungsstatthalters keine nachbarrechtliche Angelegenheit, die Kapazität der Strassenentwässerung genüge den Anforderungen nicht. Die Strasse weise verschiedene Werkmängel auf, weshalb sich das Wasser vor seiner Parzelle sammle. Sinngemäss beantragt der Beschwerdeführer somit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Weiterführung des baupolizeilichen Verfahrens mit weiteren Sachverhaltsabklärungen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ausserdem zweifelt der Beschwerdeführer die Höhe der Verfahrenskosten an. Entgegen der Meinung des Regierungsstatthalters richtet sich die Beschwerde somit auch gegen die Kostenverfügung. Dem Antragserfordernis ist Genüge getan. Grundsätzlich ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand, baupolizeiliches Verfahren a) Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Vorinstanz. Nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung des Entscheids ist rechtsverbindlich. Der mögliche Umfang des Verfahrensgegenstands im Beschwerdeverfahren wird daher durch die Anordnungen der Vorinstanz begrenzt. Im Beschwerdeverfahren kann deshalb nur Streitgegenstand sein, was die Vorinstanz im Dispositiv (Entscheidformel) verbindlich geregelt hat. Innerhalb dieses Rahmens kann der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde den Streitgegenstand festlegen. Der Streitgegenstand kann jedoch nur eingeschränkt, nicht aber erweitert werden.15 13 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 12 f. 15 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 4/11 BVD 120/2021/82 b) Zunächst ist zu klären, worüber die Vorinstanz entschieden hat. Im vorliegenden Fall sind die Dispositivziffern 1 bis 3 aus sich heraus nicht genügend klar und lassen auf den ersten Blick mehrere Interpretationen zu. Die Anordnungen könnten dahingehend verstanden werden, dass der Regierungsstatthalter in der Sache (materiell) über die baupolizeiliche Anzeige entschieden hat und das baupolizeiliche Verfahren erledigt ist. In diesem Sinn wurde das Dispositiv vermutlich vom Beschwerdeführer verstanden. Ob dies zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Soweit nicht ausreichend klar ist, was die Vorinstanz verfügt hat, kann zur Auslegung der einzelnen Anordnungen auf die Begründung zurückgegriffen werden. Zudem ist miteinzubeziehen, welches Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht, da die Verwaltung an die Gesetzgebung gebunden und nicht zu vermuten ist, sie habe eine vom Gesetz abweichende Lösung treffen wollen. Hinweise auf das richtige Verständnis können sich aus den Verfahrensakten ergeben. Entscheidend ist also nicht vorab der Wortlaut des Dispositivs, sondern der wirkliche rechtliche Bedeutungsgehalt der getroffenen Regelung.16 c) Für das Verständnis des angefochtenen Entscheids stehen verfahrensrechtliche Fragen im Vordergrund. Das Baugesetz regelt die Zuständigkeiten der Behörden in baupolizeilichen Angelegenheiten klar. Die Baupolizei ist Sache der zuständigen Gemeindebehörde. Sie steht unter der Aufsicht des Regierungsstatthalters (Art. 45 Abs. 1 BauG). Die Organe der Baupolizeibehörde treffen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle Massnahmen, die für die Durchsetzungen und den Vollzug der Baugesetzgebung und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen erforderlich sind (vgl. Art. 45 Abs. 2 BauG). Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt oder werden bei der Ausführung eines bewilligten Vorhabens Vorschriften missachtet, hat die Baupolizeibehörde der Gemeinde ein Wiederherstellungsverfahren zu eröffnen (Art. 46 BauG). Die Baupolizeibehörde der Gemeinde kann zudem Massnahmen zur Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ord- nung erlassen, die von unvollendeten, mangelhaft unterhaltenen oder sonst wie ordnungswidrigen Bauten und Anlagen ausgehen (vgl. Art. 45 Abs. 1 Bst. c BauG). Auch bei Bauvorhaben, die für Zwecke der Gemeinde erstellt werden, wie beispielsweise einer neuen Detailerschliessungsstrasse, die gestützt auf Art. 109 BauG durch Private erstellt wird, ist die Gemeinde Baupolizeibehörde.17 Eine baupolizeiliche Anzeige ist daher immer an die Baupolizeibehörde der Gemeinde und nicht an den Regierungsstatthalter zu richten. Der Regierungsstatthalter handelt als baupolizeiliche Aufsichtsbehörde nach Art. 48 BauG von Amtes wegen oder auf Anzeige hin, wenn eine Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten vernachlässigt und dadurch öffentliche Interessen gefährdet sind. Dies stellt eine Form der Ersatzvornahme dar. Sofern nicht Gefahr im Verzug ist, setzt der Regierungsstatthalter der säumigen Gemeindebehörde zuerst eine angemessene Frist zur Erfüllung ihrer baupolizeilichen Pflichten (vgl. Art. 48 BewD18). Nur wenn die Gemeinde auch dann nicht ordnungsgemäss handelt und öffentliche Interessen gefährdet sind, ist der Regierungsstatthalter verpflichtet, anstelle der Gemeinde die nötigen baupolizeilichen Massnahmen anzuordnen. Sind demgegenüber die Voraussetzungen von Art. 48 BauG nicht erfüllt, gibt er einer Anzeige keine Folge.19 d) Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer die baupolizeiliche Anzeige beim Regierungsstatthalter (und zugleich beim OIK I) statt bei der Gemeinde ein, weil er fälschlicherweise davon ausging, dass die Gemeinde bei einem Strassenbauprojekt nicht mehr zuständige Baupolizeibehörde sei. In der Anzeige machte er nicht geltend, die Baupolizeibehörde 16 VGE 2021/185 vom 10. Januar 2022 E. 2.4.1 mit Hinweisen 17 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 45 N. 1 und Art. 48 N. 1 f. 18 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 48 N. 3 5/11 BVD 120/2021/82 der Gemeinde sei untätig. Im Gegenteil verlangte er, die Bauarbeiten, welche die Gemeinde zur Sanierung der A.________strasse ausführen liess, seien bis zur Klärung der erforderlichen Entwässerungsmassnahmen einzustellen. Bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2021 prüfte der Regierungsstatthalter in den Erwägungen, ob die Voraussetzungen für baupolizeiliches Handeln an Stelle der Gemeinde nach Art. 48 BauG gegeben sind und kam mit überzeugender Begründung zum Ergebnis, die Gemeinde komme ihren baupolizeilichen Aufgaben nach. Er erwog unter anderem, die Gemeinde bleibe auch bei eigenen Bauprojekten zuständige Baupolizeibehörde. Indem die Gemeinde die Strasse kontrolliert, Nachbesserungen veranlasst und vorfinanziert habe, habe sie gezeigt, dass sie ihre baupolizeilichen Pflichten nicht vernachlässige. Es bestehe kein Anlass, dass der Regierungsstatthalter als Aufsichtsbehörde das Baupolizeiverfahren im Sinne von Art. 48 BauG führe. Der Regierungsstatthalter hätte darüber bereits damals entscheiden und die baupolizeiliche Anzeige an die Gemeinde zur Weiterbearbeitung weiterleiten können. Er führte das Verfahren jedoch selber weiter und wies die Gemeinde an, eine Bauabnahme zu machen und ihn darüber zu informieren. Anschliessend setzte er dem Beschwerdeführer eine Frist zur Stellungnahme in der Sache und zur Frage der Zuständigkeit. Der Beschwerdeführer brachte nach der Bauabnahme vor, indem die Gemeinde die Strasse als mängelfrei abgenommen habe, gebe sie implizit zu erkennen, dass sie nicht beabsichtige, baupolizeiliche Massnahmen anzuordnen. Der Regierungsstatthalter bleibe in dieser Sache nach Art. 48 BauG zuständig. Weiter rügte er, dass die Quer- und Längsneigungen nicht der Baubewilligung von 1999 entsprächen und stellte Antrag auf Einholung eines Fachberichts des OIK I zur Kapazität der Strassenentwässerung. Dies stellt eine Ergänzung der baupolizeilichen Anzeige dar. e) Der Regierungsstatthalter prüfte in der angefochtenen Verfügung erneut, ob die Voraussetzungen von Art. 48 BauG für Ersatzmassnahmen gegeben sind und verneinte dies wiederum zu Recht: Am 9. Juli 2008 machte die Gemeinde eine Teilabnahme der A.________strasse und ordnete hinsichtlich der Entwässerung weitere Massnahmen an.20 Im Jahr 2021 überprüfte die Gemeinde die A.________strasse im Hinblick auf deren Übernahme durch die Gemeinde und liess die aus ihrer Sicht erforderliche Nachbesserung bei der Entwässerung und den Belagsarbeiten ausführen. Am 16. Juli 2021 erfolgte die Bauabnahme der A.________strasse. Die Gemeinde beurteilte das Werk als mängelfrei. Auf Wunsch des Beschwerdeführers überprüfte die Gemeinde anschliessend das Gefälle am tiefsten Punkt der A.________strasse und stellte ihm die Dokumentation zu.21 Die Gemeinde kam ihren baupolizeilichen Pflichten nach. Das Prüfungsprotokoll mit dem Vermerk «keine Mängel» lässt nicht den Schluss zu, dass die Gemeinde «implizit» baupolizeilich nicht mehr tätig werden will. Aus dem Abnahmeprotokoll geht vielmehr hervor, dass die Bauabnahme nur die Baumeisterarbeiten und Beläge betraf und dass die Überprüfung des Quergefälles noch erfolgen und dokumentiert werde,22 was auch geschah. Der Beschwerdeführer hätte richtigerweise seine Rügen, dass die Quer- und Längsprofile der Strasse nicht der Baubewilligung von 1999 entsprächen, zuerst gegenüber der Baupolizeibehörde der Gemeinde vorbringen müssen. Solange die Gemeinde keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern, kann ihr auch keine Untätigkeit vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer ging somit zu Unrecht davon aus, dass der Regierungsstatthalter ersatzweise für das baupolizeiliche Verfahren zuständig sei. Als Zwischenfazit steht fest, dass die Gemeinde ihre baupolizeilichen Pflichten wahrnahm. Damit ist bereits die Hauptvoraussetzung für ein baupolizeiliches Einschreiten des 20 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 43 21 Aktennotiz der Gemeinde zur Bauabnahme vom 16. Juli 2021, Vorakten des Regierungsstatthalteramts pag. 153- 148 22 Vorakten des Regierungsstatthalteramts, pag. 151 6/11 BVD 120/2021/82 Regierungsstatthalters nach Art. 48 BauG nicht erfüllt. Dass sich der Regierungsstatthalter im angefochtenen Entscheid zuerst inhaltlich zur Strassenentwässerung äusserte, ist im gleichen Zusammenhang zu lesen. Der Regierungsstatthalter ist weder befugt noch verpflichtet, an Stelle der Gemeinde Mass-nahmen zu ergreifen, wenn der Gemeinde keine baupolizeiliche Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Aus den Erwägungen des Regierungsstatthalters zur Strassenentwässerung geht immerhin sinngemäss hervor, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Interessen durch die Strassenentwässerung erkannte, was nach Art. 48 BauG eine weitere Grundvoraussetzung für das ersatzweise Einschreiten wäre. Die materiellen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung stehen somit im verfahrensrechtlichen Kontext von Art. 48 BauG. Die Verfügung in Dispositivziffer 3, dass keine Ersatzmassnahmen nach Art. 48 BauG angeordnet werden, ist dahingehend zu verstehen, dass der Regierungsstatthalter mangels gegebenen Voraussetzungen nach Art. 48 BauG nicht an Stelle der Gemeinde baupolizeiliche Massnahmen erlässt. Die Baupolizeibehörde der Gemeinde bleibt für das baupolizeiliche Verfahren zuständig. f) Für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Art. 48 BauG musste der Regierungsstatthalter kein Beweisverfahren in der Sache durchführen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Regierungsstatthalter den Beweisantrag auf Einholung eines Amts- und Fachgutachtens zur Entwässerungskapazität abwies (Dispositivziffer 2 «Die Rechtsbegehren des Anzeigers vom 23. September 2021 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.»). Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist der Klarheit halber dahingehend zu präzisieren, dass es sich um die Abweisung eines Beweisantrags handelt. g) Im vorinstanzlichen Verfahren war demnach nur Verfahrensgegenstand, ob die Voraussetzungen nach Art. 48 BauG für ein baupolizeiliches Handeln des Regierungsstatthalters erfüllt sind. Da die Voraussetzungen von Art. 48 BauG nicht erfüllt sind, war der Regierungsstatthalter nicht befugt, materiell über die baupolizeiliche Anzeige zu entscheiden. Dies bedeutet, dass der Streitgegenstand auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf beschränkt ist, ob der Regierungsstatthalter seine baupolizeiliche Ersatzzuständigkeit zu Recht verneinte. Die materiellen Rügen des Beschwerdeführers zur Strassenentwässerung und zu den Werkmängeln und der entsprechende Beweisantrag liegen ausserhalb des möglichen Verfahrensgegenstands im Beschwerdeverfahren, darüber ist nicht zu befinden. Insofern kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. h) Abschliessend stellt sich die Frage, was die fehlende Zuständigkeit des Regierungsstatthalters nach Art. 48 BauG für die Erledigung der baupolizeilichen Anzeige bedeutet. In Dispositivziffer 1 schrieb der Regierungsstatthalter das «Verfahren […] bezüglich der Rechtsbegehren vom 16. Juni 2021»23 als hinfällig ab, soweit darauf einzutreten war und darüber nicht bereits mit der Verfügung vom 26. Juli 2021 entschieden wurde. Die Abschreibung betrifft nur die Erledigung des Verfahrens beim Regierungsstatthalteramt − welches auf die Zuständigkeitsfrage nach Art. 48 BauG beschränkt war − nicht aber die baupolizeiliche Anzeige an sich. Über die baupolizeiliche Anzeige und deren Ergänzung vom 23. September 2021 wurde mit dem angefochtenen Entscheid nicht materiell entschieden. Wie oben ausgeführt, reichte der Beschwerdeführer die baupolizeiliche Anzeige und deren Ergänzung fälschlicherweise beim Regierungsstatthalteramt ein. Nachdem feststand, dass der Regierungsstatthalter keine baupolizeilichen Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 48 BauG anordnen muss, hätte die Anzeige an die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde weitergeleitet werden sollen (vgl. Art. 4 Abs. 1 VRPG). 23 Hinweis: Bei der «Verfügung vom 26. Juli 2021» ist vermutlich die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2021 gemeint, denn die Verfügung vom 26. Juli 2021 war lediglich eine verfahrensleitende Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. 7/11 BVD 120/2021/82 Die Weiterleitung der baupolizeilichen Anzeige vom 16. Juni 2021 samt Ergänzung der baupolizeilichen Anzeige (Stellungnahme vom 23. September 2021) an die Baupolizeibehörde der Gemeinde erfolgt mit dem vorliegenden Beschwerdeentscheid. Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ergänzen. Da die Gemeinde bereits im Besitz der entsprechenden Akten ist, erübrigt sich eine physische Weiterleitung der Anzeige. Die Gemeinde wird im Verfahren nach Art. 46 BauG − unter Einbezug der Grundeigentümer – über die Rügen zur Strassenentwässerung und die bestrittene Übereinstimmung der Strasse mit der Baubewilligung noch zu entscheiden haben. 3. Vorinstanzliche Kosten a) Der Beschwerdeführer zweifelte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten an und verlangte eine genaue Aufstellung des Zeitaufwandes. Der Regierungsstatthalter erhob für das vorinstanzliche Verfahren Verfahrenskosten im Betrag von CHF 2040.‒ (12 Stunden à CHF 170.‒). Im Beschwerdeverfahren begründete der Regierungsstatthalter die Höhe der Gebühr damit, dass es sich um ein Geschäft mit «prozessual und materiell nicht trivialen Aspekten bezüglich Gemeindeorganisation, Finanzrecht und Baurecht» gehandelt habe, das er selber bearbeitet habe. Der tatsächliche Arbeitsaufwand sei grösser gewesen, als der in Rechnung gestellte Aufwand von 12 Stunden. Die Auslagen und der Aufwand für Kanzleiarbeiten seien nicht erhoben worden. Der Beschwerdeführer nahm dazu nicht Stellung und stellte auch keinen konkreten Antrag. Die Gebühr erscheint ungewöhnlich hoch und ist deshalb von Amtes wegen zu überprüfen. b) Die kantonale Verwaltung erhebt Gebühren für ihre Dienstleistungen. Die Gebühren sollen grundsätzlich alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen (Art. 69 Abs. 1 FLG24, Art. 1 und 2a Abs. 1 GebV25). Nebst dem Kostendeckungsprinzip gilt für Gebühren auch das Äquivalenzprinzip. Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.26 Die kantonale Verwaltung erhebt ihre Gebühren gemäss der kantonalen Gebührenverordnung. Für den Aufwand der Regierungsstatthalterämter gilt der Gebührentarif nach Anhang 9 der GebV. Für baupolizeiliche Verfügungen der Regierungsstatthalterämter wird der Tarif nach Zeitaufwand erhoben, mindestens aber 300 Taxpunkte, wobei ein Taxpunkt einem Franken entspricht (Anhang 9 Ziffer 5.4 GebV i.V.m. Art. 4 GebV). Beim Tarif nach Zeitaufwand sind die Taxpunkte nach den Gehaltsklassen abgestuft (vgl. Art. 8 GebV). c) Aus den Vorakten des Regierungsstatthalteramts ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit 2015 mit zahlreichen Anfragen zu verschiedenen Themen an den Regierungsstatthalter gelangte und damit wohl einen nicht unerheblichen Aufwand verursachte. Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Regierungsstatthalter jedoch nur die Frage zu beurteilen, ob er als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 48 BauG an Stelle der Gemeinde baupolizeilich handeln muss. Dazu waren weder Fragen des Finanzrechts noch der Gemeindeorganisation zu beurteilen. Soweit sich der Regierungsstatthalter auch damit befassen musste, hatte dies keinen direkten Zusammenhang mit der hier zu klärenden Frage. Der Regierungsstatthalter kam bereits in der Zwischenverfügung vom 2. Juli 2021 mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass die 24 Gesetz 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 26 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 58 Rz. 19; BGE 126 I 180 E. 3a/bb 8/11 BVD 120/2021/82 Voraussetzungen von Art. 48 BauG nicht gegeben sind. Er hätte dies bereits damals verfügen und das weitere baupolizeiliche Verfahren der Gemeinde überlassen können. Der nicht gebotene Aufwand kann dem Beschwerdeführer nicht in Rechnung gestellt werden. Für die Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 48 BauG wäre eine ausschliessliche Bearbeitung der Sache durch den Regierungsstatthalter wohl auch nicht geboten gewesen. Die Höhe der vorinstanzlichen Gebühr ist nicht verhältnismässig und verletzt das Äquivalenzprinzip. Für das vorinstanzliche Verfahren erscheint eine Gebühr von CHF 1000.– angemessen. Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist von Amtes wegen entsprechend zu ändern. 4. Kosten des Beschwerdeverfahrens a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird bestimmt auf CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen – wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind – nicht durchdringt. Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise.27 Auf die Beschwerde kann teilweise nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 2 g). Insofern gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Die baupolizeiliche Anzeige wird von Amtes wegen an die Gemeinde weitergeleitet und die vorinstanzliche Gebühr von Amtes wegen reduziert. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer einen Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen, ausmachend CHF 400.–. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs.1 Bst. a VRPG). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Als ersatzfähige Parteikosten gilt der Aufwand durch die anwaltliche Parteivertretung (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer war erst mit der Stellungnahme vom 13. Januar 2022 anwaltlich vertreten und beantragte keinen Parteikostenersatz. Zudem rechtfertigt auch das vorliegende Prozessergebnis keine Zusprechung von Parteikosten. III. Entscheid 1. Ziffer 1 des Entscheids des Regierungsstatthalters von Thun vom 1. Oktober 2021 wird wie folgt ergänzt: «Die baupolizeiliche Anzeige vom 16. Juni 2021, soweit sie nicht mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2021 gegenstandslos wurde, und die Ergänzung der baupolizeilichen Anzeige gemäss Stellungnahme des Anzeigers vom 23. September 2021 gehen an die Gemeinde zur Weiterführung des baupolizeilichen Verfahrens im Sinne von Art. 46 BauG.» 2. Die Ziffern 2 und 4 des Entscheids des Regierungsstatthalters von Thun vom 1. Oktober 2021 werden von Amtes wegen wie folgt präzisiert bzw. geändert: 27 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4 9/11 BVD 120/2021/82 «2. Das Rechtsbegehren (Beweisantrag) der Stellungnahme vom 23. September 2021 wird abgewiesen.» «4. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1000.– festgesetzt und dem Anzeiger auferlegt.» 3. Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, wird der Entscheid des Regierungsstatthalters von Thun vom 1. Oktober 2021 im Übrigen bestätigt. 4. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 400.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die restlichen Verfahrenskosten werden nicht erhoben. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Thun, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 10/11 BVD 120/2021/82 11/11