Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers beläuft sich auf CHF 2300.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziff. 3.2 der Verfügung der Gemeinde Sumiswald vom 24. September 2021 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Sumiswald hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 2300.20 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung