108 Abs. 2 VRPG). Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, womit ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können. Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Ersatz seiner Parteikosten. Diese sind von der Gemeinde Sumiswald zu tragen.