i) Will die Gemeinde den ohne Baubewilligung realisierten Siloaufbau wiederherstellen lassen, muss sie zunächst eine klare und unmissverständliche Wiederherstellungsverfügung erlassen. Dabei muss die Gemeinde auch Art. 46 Abs. 3 BauG eingehend prüfen. Demnach kann nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Der Siloaufbau scheint ungefähr im Jahr 2010 realisiert worden zu sein. Soweit ersichtlich, verlangte die Gemeinde vom Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 26. Februar 2019 den Rückbau des Silos.