Letztlich hat es sich somit auch bei Ziff. 3.2 der Verfügung vom 11. März 2021 noch nicht um eine Wiederherstellungsverfügung gehandelt. Der angefochtenen Verfügung vom 24. September 2021 ist damit betreffend Rückbau des Siloaufbaus die Grundlage entzogen – fehlt es an einer vollstreckbaren Wiederherstellungsverfügung, fehlt es an der Voraussetzung für den Erlass einer Vollstreckungsverfügung beziehungsweise für die Mitteilung, wann genau zur Ersatzvornahme geschritten wird. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Ziff. 3.2 der Verfügung vom 24. September 2021 ist aufzuheben.