Der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung vom 11. März 2021 musste deren Ziff. 3.2 unter Berücksichtigung der gesamten Umstände in guten Treuen folglich nicht als verfahrensabschliessende Wiederherstellungsverfügung betreffend Rückbau des Siloaufbaus verstehen.