dennoch musste der Beschwerdeführer einen Teil der Verfahrens- und Parteikosten tragen.7 Bei dieser Vorgeschichte durfte der Beschwerdeführer von der Gemeinde ganz besonders erwarten, was ohnehin gilt, nämlich dass sie die weiteren Schritte in diesem Verfahren klar und unmissverständlich verfügt. Ein weiteres vorsorgliches Anfechten von unklaren Verfügungen konnte von ihm nicht zuletzt angesichts des damit verbundenen Kostenrisikos klarerweise nicht mehr erwartet werden. Der Beschwerdeführer als Adressat der Verfügung vom 11. März 2021 musste deren Ziff.