Hier ist aber die Vorgeschichte zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte bereits die Verfügung vom 23. April 2020 angefochten. Auf diese Beschwerde wurde von der BVD mangels Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung nicht eingetreten. Dabei trug die Gemeinde Sumiswald bereits damals mit ihrem unklaren Verfügungsinhalt und der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung eine Mitverantwortung für das unnötige Beschwerdeverfahren bzw. dessen Ausgang; dennoch musste der Beschwerdeführer einen Teil der Verfahrens- und Parteikosten tragen.7