h) Somit ergab sich aus der Verfügung vom 11. März 2021 nicht eindeutig, ob es sich bei deren Ziff. 3.2 betreffend Rückbau des Siloaufbaus um eine Zwischenverfügung oder eine Endverfügung handelte. Unter Beachtung des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits damals anwaltlich vertreten war (die Verfügung wurde dementsprechend nicht dem Beschwerdeführer persönlich, sondern dessen Anwalt eröffnet), hätte man vom Anwalt ohne Berücksichtigung der Vorgeschichte möglicherweise erwarten können, dass er die Ziff. 3.2 der Verfügung vom 11. März 2021 vorsorglich anficht, sofern der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden war.