46 Abs. 2 BauG, sondern lediglich um eine Zwischenverfügung gehandelt hat, deutete folglich die Begründung der Verfügung vom 11. März 2021 darauf hin, dass es sich auch bei Ziff. 3.2 der Verfügung vom 11. März 2021 betreffend Rückbau des Siloaufbaus noch nicht um eine Endverfügung, sondern 6/9 BVD 120/2021/80 bloss um eine Zwischenverfügung handeln sollte, was auch mit dem Titel und der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung übereinstimmt.