Diese Begründung deutete darauf hin, dass die Gemeinde mit Verfügung vom 11. März 2021 lediglich die aufgrund des Rechtsmittelverfahrens gegen die Verfügung vom 23. April 2020 abgelaufenen Fristen aus jener Verfügung noch einmal neu ansetzen wollte, ohne dabei inhaltlich etwas Anderes verfügen zu wollen. Da es bei Ziff. 4.2 der Verfügung vom 23. April 2020 in der Sache noch nicht um eine Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG, sondern lediglich um eine Zwischenverfügung gehandelt hat, deutete folglich die Begründung der Verfügung vom 11. März 2021 darauf hin, dass es sich auch bei Ziff.