Die zu klärenden und entscheidrelevanten Fragen sind folglich weiterhin unbeantwortet und es wäre prozessual und im Sinne des Verbots zur Formstrenge rechtlich unzulässig, dieses Verstreichen – aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens – als sinngemässen Verzicht auf Ergänzung des Baugesuchs und/oder auf Einreichung eines nachträglichen Baugesuch zu interpretieren. Vielmehr erscheint es im Lichte der Prozessökonomie geboten, dem Verfügungsadressaten und Anzeiger nochmals eine Nachfrist zur Vervollständigung der bereits vorhandenen Gesuchsunterlagen, eine Nachfrist zur Vornahme des Rückbaus des Silos und eine Nachfrist zur Erklärung, ob der Siloaufbau und/oder der