4.1, 4.2 und 4.3 angesetzten Fristen nun aber ungenutzt verstrichen. Die zu klärenden und entscheidrelevanten Fragen sind folglich weiterhin unbeantwortet und es wäre prozessual und im Sinne des Verbots zur Formstrenge rechtlich unzulässig, dieses Verstreichen – aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens – als sinngemässen Verzicht auf Ergänzung des Baugesuchs und/oder auf Einreichung eines nachträglichen Baugesuch zu interpretieren.