Erst nachdem klar gewesen wäre, von welchen Möglichkeiten der Angezeigte Gebrauch macht, wäre die Sache entscheidreif gewesen. D.h., entweder hätte die Baupolizeibehörde im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder die Baubewilligungsbehörde hätte im Rahmen eines (nachträglichen) Baubewilligungsverfahrens über die Bewilligungsfähigkeit und gegebenenfalls über allfällige Wiederherstellungsmassnahmen entschieden. Aufgrund des Verwaltungsjustizverfahrens (Beschwerdeverfahren) sind die in Ziff. 4.1, 4.2 und 4.3 angesetzten Fristen nun aber ungenutzt verstrichen.