4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 war es, den Verfügungsadressaten und Angezeigten Gelegenheit einzuräumen, die ihm von Gesetzes wegen (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG) zustehenden Möglichkeiten (namentlich, ein bereits eingereichtes Baugesuch zu ergänzen sowie ein nachträgliches Baugesuch einzureichen), zu nutzen. Erst nachdem klar gewesen wäre, von welchen Möglichkeiten der Angezeigte Gebrauch macht, wäre die Sache entscheidreif gewesen.