4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 der Verfügung vom 23. April 2020 waren v.a. formelle Festhaltungen, wonach der Angezeigte Gelegenheit erhalten hat, (…) den widerrechtlich erstellten Siloaufbau zurückzubauen oder diesbezüglich ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (…) und schliesslich wurde festgehalten, dass im Unterlassungsfall die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Kostenfolge verfügt werde. Sinn und Zweck der behördlichen Anordnungen nach Ziff. 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 war es, den Verfügungsadressaten und Angezeigten Gelegenheit einzuräumen, die ihm von Gesetzes wegen (Art. 46 Abs. 2 Bst.