Zudem hat die Gemeinde ihre Verfügung vom 11. März 2021 wie folgt begründet: «Mit Rechtskraft des Entscheides vom 8. Dezember 2020 sind die Ziff. 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 der Verfügung vom 23. April 2020 rechtskräftig geworden. (…) Gegenstand der Ziff. 4.1, 4.2, 4.3 und 4.4 der Verfügung vom 23. April 2020 waren v.a. formelle Festhaltungen, wonach der Angezeigte Gelegenheit erhalten hat, (…) den widerrechtlich erstellten Siloaufbau zurückzubauen oder diesbezüglich ein nachträgliches Baugesuch einzureichen (…) und schliesslich wurde festgehalten, dass im Unterlassungsfall die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Kostenfolge verfügt werde.