Wiederherstellungsverfügung gemäss Art. 46 Abs. 2 BauG gehandelt hat. Daran anknüpfend hat sie am 24. September 2021 eine Ersatzvornahmeverfügung erlassen, wobei es sich dabei in der Sache möglicherweise nur noch um die Mitteilung an den Beschwerdeführer gehandelt hat, wann genau zur Ersatzvornahme geschritten werde. Dies für den Fall, dass die Verfügung vom 11. März 2021 auch schon die Ersatzvornahmeverfügung enthalten hat, was an dieser Stelle offen bleiben kann. g) In Widerspruch zum Umstand, dass es sich bei Ziff. 3.2 der Verfügung vom 11. März 2021 in der Sache um eine Endverfügung handelte, trug die Verfügung vom 11. März 2021 aber den Titel «verfahrensleitende Verfügung».