3.2 der Verfügung vom 11. März 2021 somit in der Sache um eine Anordnung betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG und damit um eine Endverfügung. Mit der Anordnung, wonach nach unbenutztem Ablauf der Wiederherstellungsfrist der Siloaufbau sechs Monate nach Rechtskraft der Verfügung ersatzvornahmeweise auf den bewilligten Zustand zurückgebaut werde, wurden zusammen mit der Androhung der Ersatzvornahme auch die Vollstreckungsmodalitäten weitgehend festlegt. Damit enthielt die Ziff. 3.2 neben der Wiederherstellungsverfügung (Sachverfügung) wohl zugleich die Ersatzvornahmeverfügung (Vollstreckungsverfügung).