3.4 der Verfügung vom 11. März 2021 zunächst wiederum verfügt, dass für den Fall, dass den Anordnungen, den Auflagen und den Bedingungen unter Punkt 3.1 - 3.3 bis zur den festgesetzten Fristen nicht nachgekommen wird, die Bauverwaltung über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Kostenfolge entscheiden wird. Für Ziff. 3.2 wurde jedoch daran anschliessend präzisiert, dass in diesem Fall die Ersatzvornahme nach Ziff. 3.2 angeordnet wird. Im Unterschied zu Ziff. 4.2 der Verfügung vom 23. April 2020 handelte es sich bei Ziff. 3.2 der Verfügung vom 11. März 2021 somit in der Sache um eine Anordnung betreffend die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinne von Art.