f) In Ziff. 3.2 der Verfügung vom 11. März 2021 wurde ein Rückbau des Siloaufbaus in den bewilligten Zustand angeordnet, gleichzeitig die Gelegenheit gegeben, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen, und schliesslich die Ersatzvornahme angedroht. Für alle drei Verfügungsinhalte wurde je eine Frist angesetzt. Zwar wurde in Ziff. 3.4 der Verfügung vom 11. März 2021 zunächst wiederum verfügt, dass für den Fall, dass den Anordnungen, den Auflagen und den Bedingungen unter Punkt 3.1 - 3.3 bis zur den festgesetzten Fristen nicht nachgekommen wird, die Bauverwaltung über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Kostenfolge entscheiden wird.