47 BauG erst in Aussicht gestellt. Deshalb handelte es sich bei Ziff. 4.2 der Verfügung vom 23. April 2020 in der Sache noch nicht um eine Wiederherstellungsverfügung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 BauG, sondern lediglich um eine Zwischenverfügung.6 Ziff. 4.2 enthielt denn auch noch keine Androhung der Ersatzvornahme. Insofern unvollständig war dafür die normale Rechtsmittelbelehrung für eine Endverfügung in der Verfügung vom 23. April 2020. Da es sich bei dieser Verfügung lediglich um eine Zwischenverfügung handelte, fehlte der Hinweis auf die Anfechtungsvoraussetzungen für Zwischenverfügungen gemäss Art. 61 Abs. 3 VRPG.