d) Als Anordnung einer Verfügung gelten jene Äusserungen einer Behörde, welche rechtswirksam werden und in Rechtskraft erwachsen können. Dies ist für die im Dispositiv (Verfügungsformel) festgehaltenen Berechtigungen oder Verpflichtungen des Verfügungsadressaten der Fall. Bleiben Zweifel über Inhalt oder Tragweite der verfügten Rechte oder Pflichten, muss die Auslegung des Dispositivs weiterhelfen. Hierzu sind zuallererst die Begründung und die Gesamtumstände heranzuziehen. Und schliesslich ist auch zu berücksichtigen, wie die Adressatinnen und Adressaten die Verfügung in guten Treuen verstehen durften und mussten.5