Mit Beschwerde könnte höchstens noch geltend gemacht werden, es fehle an einer vollstreckbaren Wiederherstellungsverfügung oder diese sei nichtig. Während die Ersatzvornahmeverfügung den frühest möglichen Zeitpunkt der Ersatzvornahme nennt (nämlich nach Ablauf der angesetzten Frist zur Wiederherstellung), hat vor der Durchführung der Ersatzvornahme eine Mitteilung an die betroffenen Personen zu erfolgen, damit diese anwesend sein können. Gleichzeitig sind allenfalls weitere Modalitäten der Durchführung festzulegen.4 4 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 47 N. 4 ff.