117 Abs. 2 VRPG). Nach Art. 116 Abs. 2 VRPG kann die Vollstreckungsverfügung bereits in die Sachverfügung integriert werden (kombinierte Wiederherstellungs- und Vollstreckungsverfügung). Dies geschieht gewöhnlich dadurch, dass mit der Androhung der Ersatzvornahme in der Wiederherstellungsverfügung auch die Vollstreckungsmodalitäten (das Wann [nach unbenütztem Ablauf der gesetzten Frist] und das Wie [die im Entscheid genannten Massnahmen]) weitgehend festlegt werden.