Nach Art. 116 und 117 VRPG braucht es zur Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide somit drei Schritte: Erstens eine Sachverfügung (im Baugesetz: Wiederherstellungsverfügung) mit Fristansetzung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und Androhung der Ersatzvornahme (Art. 116 Abs. 1 VRPG, Art. 46 Abs. 2 BauG); zweitens eine Vollstreckungsverfügung (im Baugesetz: Ersatzvornahmeverfügung) mit den Angaben, wann und wie die Zwangsvollstreckung (Ersatzvornahme) durchgeführt wird (Art. 116 Abs. 2 VRPG, Art. 47 Abs. 1 BauG); drittens die faktische Durchführung der Ersatzvornahme, notfalls mit Hilfe der Polizei (Art. 117 Abs. 2 VRPG).