114 VRPG3. Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung im Kanton Bern werde der Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren durch die Vollstreckungsverfügung beschränkt. Angefochten werden könne nur noch das Wann und Wie der Vollstreckung. Ausgeschlossen seien materiell-rechtliche Einwände gegen die Sachverfügung, die Sache sei rechtskräftig beurteilt. In seiner Beschwerde mache der Beschwerdeführer nun geltend, der Umfang des Rückbaus sei nicht klar, weiter gebe es gute Argumente, die gegen den Rückbau des Silos sprächen. In der Sache mache der 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion