b) Die Gemeinde Sumiswald stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 18. November 2021 auf den Standpunkt, gegen ihre Sachverfügung vom 11. März 2021 betreffend Siloaufbau habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben, womit die Anordnung vom 11. März 2021 betreffend Siloaufbau rechtskräftig geworden sei. Mit Verfügung vom 24. September 2021 sei nun aufgrund der in dieser Sache rechtskräftigen Sachverfügung die Vollstreckungsverfügung erlassen worden. Streitgegenstand sei also eine Vollstreckungsmassnahme im Sinne von Art. 114 VRPG3.