In seiner Stellungnahme vom 10. März 2022 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, die Art und Weise des Vorgehens der Gemeinde sei chaotisch. Sie erlasse dauernd Zwischenverfügungen, welche nicht anfechtbar seien, vermische diverse Sachverhalte beziehungsweise Baubewilligungen und erlasse widersprüchliche und völlig unklare Weisungen. Dieses Verhalten sei nicht zu schützen.