a) Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die erste gültige Wiederherstellungsverfügung in Sachen Siloaufbau stamme vom 24. September 2021 und sei damit über zehn Jahre nach dem Umbau des Silos erlassen worden. Damit sei die Fünfjahresfrist von Art. 46 BauG nicht eingehalten. Zudem sei der Umfang des angedrohten Rückbaus nicht klar definiert. In seiner Stellungnahme vom 10. März 2022 macht der Beschwerdeführer zudem geltend, die Art und Weise des Vorgehens der Gemeinde sei chaotisch.