3.2. Der Siloaufbau wird durch die Gemeinde nach Art. 47 Abs. 1 BauG auf Kosten des Verfügungsadressat durch Dritte vorgenommen. Der Rückbau wird am 31. Mai 2022 vorgenommen. Der Angezeigte wird über die genaue Ausführung noch informiert. Falls notwendig, wird sich die Gemeinde mit Polizeigewalt Zugang verschaffen (Art. 45 Abs. 3 BauG). Die Kostenverfügung für die Vornahme der Ersatzvornahme erfolgt nach Abschluss der Rückbauarbeiten. 3.5 Rechtsmittelbelehrung