3.4. Wird den Anordnungen, den Auflagen und den Bedingungen unter Punkt 3.1 - 3.3 bis zu den festgesetzten Fristen nicht nachgekommen, wird die Bauverwaltung über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit Kostenfolge entscheiden, respektive die Ersatzvornahme nach Ziffer 3.2 anordnen. 3.6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Zwischenverfügung können die Betroffenen, denen daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwächst, innert 30 Tagen nach Erhalt Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (…) einreichen.