Auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid BVD 120/2020/19 vom 8. Dezember 2020 hinsichtlich Ziff. 4.2 nicht ein. Dies mit der Begründung, dass es sich aufgrund von Ziff. 4.4 und des fehlenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils um eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung handle. 2. Am 11. März 2021 erliess die Gemeinde eine «verfahrensleitende Verfügung» in dieser Sache mit unter anderem folgendem Inhalt: