4.2. Der widerrechtliche Siloaufbau muss bis am 31. Juli 2020 auf die am 29. April 1987 bewilligte Höhe/Volumen zurückgebaut werden oder es wird ein nachträgliches Baugesuch hierfür gemäss Art. 10 ff Baubewilligungsdekret eingereicht. Hierfür kann auch das Baugesuch unter Pkt. 4.1 ergänzt werden. 4.4. Werden die Anordnungen, die Auflagen und die Bedingungen unter Punkt 4.1 - 4.3 bis zur der festgesetzten Frist nicht erbracht, werden gemäss Art. 45 Abs. 2 Bst. b, 46 Abs. 2 und 47 Baugesetz, eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes mit Kostenfolge verfügt. 4.6 Rechtsmittelbelehrung