b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Die von Amtes wegen Beteiligte hat keine Anträge gestellt und keinen zusätzlichen Verfahrensaufwand verursacht. Die Verfahrenskosten sind daher durch die Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Sie werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV43). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Gemeinde Burgdorf vom 18. Dezember 2020 wird bestätigt.