a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. Mit der Beteiligung der E.________ am vorliegenden Beschwerdeverfahren und der Gewährung der Parteirechte werden die Anordnungen gemäss der angefochtenen Verfügung auch ihr gegenüber verbindlich. Anpassungen im Wortlaut dieser Anordnungen sind dafür nicht erforderlich.