46 USG) nicht nach. Sie kooperierte letztlich erst unter dem Druck der sistierten Baugesuche. Damit hat sie erheblichen, vermeidbaren Zusatzaufwand verursacht. Nach dem in Art. 11 AGebR statuierten Verursacherprinzip ist es daher gerechtfertigt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für das Baupolizeiverfahren auferlegt hat. Die Höhe der Kosten liegt innerhalb der Bandbreite für baupolizeiliche Verfahren gemäss Anhang 9 Ziff. 9.20.1 GebV und ist nicht zu beanstanden. 7. Ergebnis und Kosten des Beschwerdeverfahrens