Der Beschwerdeführerin als betroffene Grundeigentümerin hat das Baupolizeiverfahren als Zustandsstörerin (mit-) verursacht. Durch ihr Verhalten hat sie ausserdem den Verfahrensaufwand erheblich vergrössert. Bei den Abklärungen der Vorinstanz verhielt sie sich unkooperativ, indem sie trotz dreimonatiger Fristverlängerung nur äusserst rudimentäre Angaben machte und weitere Ausführungen mit der Begründung, sie verstehe die Fragestellung nicht, verweigerte. Mehrfachen weiteren Aufforderungen der Vorinstanz zur Beantwortung von präzisierten Fragen kam die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Auskunftspflicht (Art. 46 USG) nicht nach.